Verwaltung

Gemeinde Satow - Satzungen

Satzung der Gemeinde Satow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 01. Januar 2002 (GVOBl. M-V S. 438) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 25.11.2004 folgende Satzung erlassen.

§ 1
Allgemeines

Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistungen nur für eine besondere Leistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit - der Verwaltung erhoben werden.

§ 2
Gegenstand der Gebühr

  1. Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Gemeinde in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden sind, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
  2. Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung selbst keine Gebühr erhoben wird.
  3. Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Verwaltungstätigkeiten nebeneinander ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
  4. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.

§ 3
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 vom Hundert der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ist keine Gebühr zu erheben.

§ 4
Gebührenfreie Leistungen

  1. Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
  2. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 5
Höhe der Gebühren

  1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
  2. Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird , ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen und des Umfanges der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

§ 6
Auslagen

  1. Sind bei der Vorbereitung oder der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit besondere Auslagen notwendig, so hat der Gebührenschuldner sie ohne Rücksicht darauf, ob eine Gebühr zu entrichten ist, zu erstatten. Bei der Bearbeitung eines Rechtsbehelfs sind besondere Auslagen nicht zu erstatten, wenn diesem stattgegeben wird.
  2. Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat. Zu ersetzen sind insbesondere
    1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,
    2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
    4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
    5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
    6. Zustellungs- und Nachnahmekosten.

§ 7
Gebührenpflichtiger

  1. Wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.
  2. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 8
Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages entsteht die Gebührenpflicht.
  2. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden BetrageS.

§ 9
Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 3 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung und ähnliches ausgehändigt wird.
  2. Auf die Gebühr kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

§ 10
Anwendung der Verwaltungsgebührensatzung

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß Anwendung.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Amtes Satow vom 8.6.1998 außer Kraft.

Satow, 02.12.2004

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -

Gebührentabelle
(Anlage zur Gebührensatzung der Gemeinde Satow vom 02.12.04)

Nummer Gebührenart Gebühr in Euro
1. Allgemeine Gebühren
Abschriften und Auszüge
 
1.1. in deutscher Sprache – auch aus Urkunden und Akten je angefangene DIN-A4-Seite 1,50
1.2. in fremder Sprache je angefangene DIN-A4-Seite 3,00
1.3. in besonderer Form, wie z.B. Tabellen, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen je angefangene DIN-A4-Seite 3,00
  Herstellung einer Kopie  
  je angefangene Seite DIN A4 0,20
  je angefangene Seite DIN A3 0,50
2 Beglaubigungen  
2.1. einfache (Unterschriften oder Handzeichen) je Beglaubigung 1,50
2.2. von Zeugnissen, Berufsabschlüssen u.ä. je Beglaubigung 2,50
2.3. von Abschriften, Auszüge, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen und ähnlichen Beglaubigungen, die mit größerem Arbeitsaufwand verbunden sind je Beglaubigung 6,00
3 Schriftliche Auskünfte  
3.1. aus Urkunden und alten Akten je Seite 2,00
3.2. jede weitere Ausfertigung, wenn sie im gleichen Arbeitsgang gefertigt wird 0,50
3.3. bei familiengeschichtlichen Auskünften wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben je angefangene ½-Stunde 4,00
3.4. zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen Grundgebühr 5,00
  je angefangene Seite 3,00
3.5. 6.soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben je angefangene ½-Stunde 4,00
4. Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl., soweit sie nicht öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt sind je Fall 1,50
5. Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und/oder Überlassung von Unterlagen zur Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw. je angefangene Stunde 2,50
6. Druckstücke von Gemeindesatzungen, Plänen, u.ä. je angefangene Seite 0,50
7. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung je angefangene Seite 1,50
8. Zweitausfertigung von Verträgen, Zeugnissen oder einer anderen schriftlichen Erklärung je angefangene Seite 1,50
9. 6.Abschriften und Druckstücke von Verdingungsunterlagen je nach Kosten der Herstellung 1,50 - 25,00
10. 7.Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist oder Gebührenfreiheit besteht, je nach zeitlichem Aufwand 2,50 - 50,00
 
2. Kämmerei / Steuern / Kasse  
  Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitserklärung 1,50
  bei größerem Arbeitsaufwand je angefangene ½-Stunde 9,00
  Ausgabe einer (Ersatz) Hundemarke 1,00
  Abschriften von Steuerbescheiden 6,00
  bei größerem Arbeitsaufwand je angefangene ½-Stunde 9,00
  Auszüge aus Steuerkonten 1,00
  Schriftliche Auskünfte bzw. Feststellungen aus Steuerkonten je angefangene ½-Stunde 9,00
  Bescheinigung über öffentliche Abgaben früherer Jahre pro Jahr 2,50
  bei größerem Arbeitsaufwand je angefangene ½-Stunde 9,00
 
3. Bauverwaltung  
  Erteilung eines Negativattestes nach § 28 AbS. 1 BauGB (Vorkaufsrecht der Gemeinde) 7,50
  Schriftliche Voranfragen zum Vorkaufsrecht sowie zu Grundstückskäufen und – verkäufen 7,50
  Löschungsbewilligungen zugunsten von Grundpfandrechten Dritter sowie Vorrangseinräumungs-, Pfandentlassungs-, und sonstige Erklärungen zugunsten Dritter 20,00
  Zustimmung zur Verlegung von Leitungen 20,00
  Schriftliche Auskünfte über Erschließungs- und Anliegerbeiträge 6,50
  Kopien von B-Plänen je Blatt 5,00
 
4. Fundbüro  
  Aufbewahrung größerer Fundsachen , wie Fahrräder, Gepäckstücke etc.(bei Abholung durch den Eigentümer) 15,00