Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV-MV) vom 13.1.1998 (GVOB/M-V S.29), zuletzt geändert durch 4.ÄndrG KV-MV vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S.360) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) zuletzt geändert am 22.11.2001 (GVOBl. M-V S. 438) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 29. 01. 2004 folgende Satzung erlassen.
Die Satzung wurde durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Bad Doberan am 11. 02. 2004 unter Aktenzeichen LR 30 20 2 0 15 11 03/- 0 86 genehmigt.
§ 1
Steuergegenstand
Die Gemeinde erhebt eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Automaten) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - Spiel V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl I S. 2245) - zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung vom 20. 12. 1993 (BGBl . I S. 2245) -, gültig im Beitrittsgebiet lt. Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl II. S. 889) Anlage I Kapitel V Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 - und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung des Gerätes die Zahlung eines Entgeltes erfordert.
§ 2
Steuerbefreiungen
§ 3
Entstehen der Steuerschuld
Die Steuerschuld entsteht mit der Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsautomaten zur Benutzung gegen Entgelt; bei bereits aufgestellten Geräten entsteht die Steuerschuld mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Steuerschuldner und Haftung
§ 5
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Zahl der Geräte. Hat ein Gerät mehrere Spiel- oder Geschicklichkeitseinrichtungen, die unabhängig voneinander oder zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät.
§ 6
Höhe der Steuer
§ 7
Anzeigepflicht
Sowohl der Halter als auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung des Spiel- oder Geschicklichkeitsgerätes genutzten Räumlichkeiten hat die Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Spiel- und Geschicklichkeitsgerätes innerhalb einer Woche der Gemeinde Satow schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige gilt für die gesamte Betriebszeit dieses Gerätes und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen GeräteS. Wird die Entfernung des Gerätes verspätet angezeigt, so gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Einganges der Anzeige bei der Gemeinde Satow. In der Anzeige sind der Aufstellungsort, Anzahl und Art der steuerpflichtigen Geräte gemäß §§ 5 und 6, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. die Entfernung des Gerätes und Name und Anschrift des Halters anzugeben.
§ 8
Steueranmeldung und Fälligkeit der Steuer
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung wird auf die entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung, insbesondere §§ 90, 93 und 99 verwiesen.
§ 10
Übergangsvorschrift
Bei Inkrafttreten dieser Satzung zur Benutzung gegen Entgelt aufgestellte Spiel- oder Geschicklichkeitsautomaten sind innerhalb von 20 Tagen nach Inkrafttreten der Satzung der Amtsverwaltung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen gilt § 7 entsprechend.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §§ 16 und 17 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
der Anzeigepflicht nach § 7 oder § 10 oder
der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 8 zuwiderhandelt.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2004 in Kraft.
Mit gleichem Datum treten die Vergnügungssteuersatzungen der ehemaligen amtsangehörigen Gemeinden Bölkow, Hanstorf, Heiligenhagen, Radegast, Reinshagen und Satow vom 01.01.2002 außer Kraft
Satow, 10.03.2004
gez. Elfie Krüger
- Die Bürgermeisterin -
Gemeinde Satow
Bürgermeister
Heller Weg 2a,
18239 Satow
fon 03 82 95 / 734 - 0
fax 03 82 95 / 734 44
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