Verwaltung

Gemeinde Satow - Satzungen

Satzung der Gemeinde Satow über die Benutzung der kommunalen Sportstätten mit Ausnahme der Sportplätze

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOB/M-V S. 29), zuletzt geändert durch 4. Ändr.G KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) zuletzt geändert am 22.11.2001 (GVOBl. M-V S. 438) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 29.04.2004 folgende Satzung erlassen:

§1
Grundsätze

  1. Die Sportstätten dienen Zwecken der Schule, des Vereinssportes und des geistig-kulturellen Lebens in den Ortsteilen der Gemeinde Satow. Kommunale Sportstätten im Sinne dieser Satzung sind: die Sporthalle in Satow, die Sporthalle in Hohen Luckow.
  2. Die Nutzung der Sportstätten für schulische Zwecke hat grundsätzlich Vorrang.
  3. Die Benutzung kann Dritten gestattet werden.

§2
Benutzung

  1. Die Benutzung der Sportstätten durch den Vereinssport, den Freizeitsport, die Träger des geistig-kulturellen Lebens und Dritte hat im Ortsteil Satow im Einvernehmen mit dem Schulunterricht zu erfolgen.
  2. Die Nutzung der Sportstätten kann nach Antragstellung durch die Bürgermeisterin genehmigt werden. Ein Anspruch auf die Genehmigung besteht nicht.
  3. Es ist Aufgabe der Gemeinde, die Nutzung der Sportstätten zu koordinieren. Für die effektive Nutzung der Sportstätten werden in den Ortsteilen Koordinatoren benannt, die die Interessen der Gemeinde und der Benutzer in Einklang bringen.
  4. Die Benutzung der Sportstätten erfolgt nach einem Sportstättenbelegungsplan. Der Belegungsplan wird vom Koordinator in Abstimmung mit den Benutzern aufgestellt. Kurzfristige Anträge auf Nutzung können nur genehmigt werden, wenn der Belegungsplan dieses zulässt.
  5. Für die Benutzung der Sportstätten gilt die Sportstättenordnung, die von den Benutzern unbedingt einzuhalten ist. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Gemeinde. Die jeweilige Sportstättenordnung ist den Benutzern von dem Koordinator nachweispflichtig zu übergeben.

§3
Widerrufsvorbehalt

  1. Werden die Sportstätten zu mehr als einmaliger Benutzung überlassen, so wird die Genehmigung unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt.
  2. Der Widerruf erfolgt insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Satzung und anderen geltenden Rechtsvorschriften.
  3. Ein Ersatzanspruch bei einem Widerruf besteht nicht.

§4
Benutzungszeiten

  1. Die Sportstätten werden den Benutzern in der Regel von montags bis freitags von 7.00 bis 22.00 Uhr überlassen.
  2. Ausnahmen sind zulässig und bei dem Antrag auf Nutzung mit zu beantragen.
  3. Während Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten kann die Benutzung gesperrt werden.
  4. In den Schulferien kann die Benutzung gesondert abgesprochen werden.
  5. In die genehmigte Benutzungszeit ist die Zeit für das Aufräumen, Waschen, Duschen und Umkleiden eingeschlossen. Die Veranstaltungen und Übungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass das Gebäude mit Ablauf der genehmigten Benutzungszeit geräumt ist.

§5
Umfang der Benutzung

  1. Die überlassenen Räume und Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden.
  2. Änderungen am Zustand dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden und sind nach Beendigung der Veranstaltung zu beseitigen.

§6
Leitung und Aufsicht

  1. Jegliche Veranstaltung darf nur in Anwesenheit eines durch den Benutzer zu benennenden Verantwortlichen stattfinden.
  2. Vor Beginn der Nutzung hat der Verantwortliche sich beim Koordinator zu melden und die ordnungsgemäße Übernahme zu quittieren. Festgestellte Mängel sind vom Verantwortlichen sofort anzuzeigen. Geschieht das nicht, kann die Haftung gegenüber den Gebührenschuldnern geltend gemacht werden.
  3. Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Verantwortliche sich davon zu überzeugen, dass ordnungsgemäß aufgeräumt wurde. Erhaltene Schlüssel sind zurückzugeben.

§7
Hausrecht

  1. Der Benutzer hat die jeweilige Sportstättenordnung zu befolgen.
  2. Das Hausrecht über die Sportstätten üben die zuständigen Koordinatoren im Auftrag der Gemeinde Satow auS.
  3. Der Bürgermeisterin, den Bediensteten der Gemeinde und den Koordinatoren ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Benutzung jederzeit zu gestatten. Ihren Aufforderungen ist Folge zu leisten.

§8
Haftungsausschluss

  1. Jegliche Haftung der Gemeinde, ihrer Bediensteten und der Koordinatoren für Schäden jeglicher Art, die dem Benutzer einschließlich seiner Besucher aus der Benutzung der Sportstätten, insbesondere aus der Beschaffenheit der Sportgeräte und Einrichtungsgegenstände erwachsen, ist ausgeschlossen.
    Die Gemeinde übernimmt ebenfalls keine Haftung für fehlende Kleidungsstücke oder andere persönliche Gegenstände.
    Diese sind vom Benutzer ausreichend gegen Entwendung und Beschädigung zu sichern. Der Veranstaltungsleiter hat alle teilnehmenden Personen auf den Haftungsausschluss hinzuweisen.
  2. Der Benutzer ist verpflichtet, die Gemeinde vor Schadenersatzansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung der Räumlichkeiten und überlassener Gegenstände von Dritten gestellt werden.

§9
Haftung des Benutzers

  1. Der Benutzer haftet der Gemeinde für alle aus der Nichtbeachtung der Satzung und aus Anlass der Benutzung entstehenden Schäden.
    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
    Ausgenommen sind Schäden, die auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen sind und bei ordnungsgemäßem Gebrauch der Geräte und Einrichtung eintreten.
  2. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten.
    Der Schuldner kann nicht verlangen, den früheren Zustand selbst wieder herzustellen bzw. herstellen zu lassen.
  3. Jeder Schadensfall ist der Gemeinde über den jeweils zuständigen Koordinator unverzüglich anzuzeigen.

§10
Gebühren

  1. Für die Nutzung der kommunalen Sportstätten haben die Benutzer Gebühren zu entrichten. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.

§11
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.07.2004 in Kraft.

Satow, 07.06.2004 (Ort und Datum der Ausfertigung)

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -


Gebührenordnung
zur Benutzung der kommunalen Sportstätten der Gemeinde Satow

1. Sporthallen 5,00 Euro je angefangene Stunde bzw.
  50,00 Euro je Tag
 
2. für eingetragene Vereine, mit Sitz und Mitgliedschaftsschwerpunkt in der Gemeinde Satow, die Nachwuchsarbeit betreiben = 30 % 1,50 Euro je angefangene Stunde bzw.
  15,00 Euro je Tag
 
3.für andere Vereine und Benutzer mit Sitz und Mitgliederschwerpunkt in der Gemeinde Satow, die keine Nachwuchsarbeit betreiben = 100 % 5,00 Euro je angefangene Stunde bzw.
  50,00 Euro je Tag
 
4. für andere Vereine und Benutzer ohne Sitz und / oder Mitgliederschwerpunkt in der Gemeinde Satow = 200 % 10,00 Euro je angefangene Stunde bzw.
  100,00 Euro je Tag
 
5. für gewerbliche Nutzer = 200 % 10,00 Euro je angefangene Stunde bzw.
  100,00 Euro je Tag
 
6. für Kinder-, Jugend- und Seniorensportgruppen gebührenfrei