Verwaltung

Gemeinde Satow - Satzungen

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Satow

Aufgrund der §§ 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) vom 18.2.1994 (GVOBl. M-V S.249) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205) geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S.91) und § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg - Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Satow vom 30. November 2006 folgende Satzung erlassen:

§1
Reinigungspflicht

  1. Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile werden in die Reinigungspflicht einbezogen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind und die Straßen oder Straßenteile in der als Anlage 2 beigefügten Straßenübersicht aufgeführt sind.
  2. Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

§2
Inhalt der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung beinhaltet die Säuberung (Entfernung von Fremdkörpern, dass heißt, der nicht zu den zu reinigenden Flächen gehörenden Gegenständen) und den Winterdienst (Schnee- und Glättebeseitigung).

§3
Zu reinigende Flächen

  1. Von der Reinigungspflicht (Säuberung und Winterdienst) werden folgende Flächen erfasst:
    a) die Gehwege,
    b) die Radwege,
    c) die Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche
    d) die Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten,
    e) die Fahrbahnen,
    f) die Baumscheiben, Pflanzinseln, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind,
    g) die Parkflächen, die Bestandteile der Straßenfläche sind.
  2. Selbständige Radwege sind vom Winterdienst ausgenommen.
  3. Zu den Gehwegen gehören auch Treppen- und Verbindungswege (fußläufige Zuwe-gungen zwischen zwei öffentlichen Straßen) sowie der markierte Teil eines Gehwegs, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

§4
Art und Umfang der Reinigung

  1. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den in Anlage 1 bestimmten Reinigungsklassen. Im Übrigen richten sie sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
  2. Zur Reinigung gehört auch die Pflege der Baumscheiben, Pflanzinseln, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind.
  3. Kehricht, Laub, Grünschnitt und sonstige Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Sie sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen und durch den Reinigungspflichtigen zu entsorgen.
  4. Bei der Säuberung ist belästigende Staubentwicklung zu vermeiden.
  5. Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
    1. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50m von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Zum Streuen dürfen nur abstumpfende Mittel verwendet werden. Mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln darf nicht gestreut werden. Dem Streusand darf nur ein Anteil von 5% Salz zur Aufrechterhaltung der Streufähigkeit beigemengt werden.
    2. Nr.1 gilt auch an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
    3. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte-beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
    4. Schnee auf Gehwegen ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr schnellstmöglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist dabei die Gehwegfläche zu schonen.
    5. Glätte auf Gehwegen ist in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
    6. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand, zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungs-anlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Zugänge zu den Anschlüssen für Feuer-löscheinrichtungen und Hydranten sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

§5
Reinigungspflichtiger

  1. Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Satow, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 6 dieser Satzung übertragen wird.

§6
Übertragung der Reinigungspflicht

  1. Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grund-stücke übertragen:
    1. In der Reinigungsklasse 1:
      Gehwege;
    2. in der Reinigungsklasse 2:
      a)Gehwege,
      b)Radwege,
      c)Baumscheiben, Pflanzinseln, Trenn-, Rand- Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind und Parkbuchten sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers;
    3. in der Reinigungsklasse 3:
      a)Straßen ohne Gehweg
      b)die nicht im nachstehenden Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen
      c)zusätzlich zu den in 2 c genannten Straßenteilen die Säuberung der Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
      Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird nicht übertragen.
  2. Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
    1. den Erbbauberechtigten,
    2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
    3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung über-lassen ist,
    4. den zur Nutzung dinglich Berechtigten.
  3. Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
  4. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Satow mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirk-sam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachge-wiesen ist.
  5. Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
  6. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach diesem Paragraphen Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

§7
Grundstücksbegriff

  1. Es gilt der bürgerlich – rechtliche Grundstücksbegriff.
  2. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasteramtliche Grundstücks-begriff maßgebend.
  3. Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an der zu reinigen-den Straße liegen, auch wenn nur eine fußläufige Zuwegung genommen werden darf. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbe-baute Fläche getrennt ist, wenn es durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.

§8
Gebührenerhebung

  1. Die Gemeinde Satow erhebt keine Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nach § 6 dieser Satzung übertragen ist.

§9
Ordnungswidrigkeiten

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in § 3 dieser Satzung genannten Straßenflächen nicht gem. § 4 und § 6 dieser Satzung im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, handelt nach § 61 Abs.1 Ziffer 7 Straßen- und Wegegesetz Meckenburg-Vorpommern ordnungswidrig.
    Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs.2 Straßen- und Wegegesetz Meckenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 1.250,00 Euro geahndet werden.

§10
Anlagen

  1. Das Verzeichnis der Reinigungsklassen (Anlage 1) ist Teil dieser Satzung.

§8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

Satow, 12.12.2006 (Datum der Ausfertigung)

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -

 

Anlage 1

zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Satow Verzeichnis der Reinigungsklassen

Art und Umfang der Reinigung bestimmen sich wie folgt:

Reinigungsklasse 1

  • Einmal wöchentliche Säuberung der in § 6 Abs.1 Nr.1 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.2 bis 4 der Satzung.
  • Einmal wöchentliche Säuberung der übrigen Flächen durch die Stadt unter Beachtung von § 4 Abs.2 bis 4 der Satzung.
  • Winterdienst auf den in § 6 Abs.1 Nr.1 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.5 der Satzung.
  • Winterdienst auf den übrigen Flächen durch die Gemeinde

Reinigungsklasse 2

  • Einmal wöchentliche Säuberung der in § 6 Abs.1 Nr.2 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.2 bis 4 der Satzung.
  • Einmal wöchentliche Säuberung der Fahrbahn durch die Gemeinde unter Beachtung von § 4 Abs. 4 der Satzung.
  • Winterdienst auf den in § 6 Abs.1 Nr.2 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.5 der Satzung.
  • Winterdienst auf der Fahrbahn durch die Gemeinde.

Reinigungsklasse 3

  • Einmal wöchentliche Säuberung der in § 6 Abs.1 Nr.2 c und Nr.3 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.2 bis 4 der Satzung.
  • Winterdienst auf den in § 6 Abs.1 Nr.2 c der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.5 der Satzung.
  • Winterdienst auf der Fahrbahn durch die Gemeinde, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung es erfordern.

Reinigungsklasse 1:

Gehwege in folgenden Straßen:

Straßenname Ort
Neuer Weg Hohen Luckow
Rostocker Straße Hohen Luckow
Ahornweg Hanstorf
Akazienweg Hanstorf
An der Bornwiese Hanstorf
Lindenweg Hanstorf
Hauptstraße Hanstorf
Tannenweg Hanstorf
Unterdorf, entlang der Kreisstraße Konow
Oberdorf, entlang der Kreisstraße Konow
Oberdorf Hastorf
Oberdorf, entlang der Kreisstraße Hanstorf
Hauptstraße, bis Abzweig Dorfplatz Clausdorf
Hauptstraße,teilw. Vom Abzweig Dorfmitte bis Nr.28 Heiligenhagen
Püschower Straße Heiligenhagen
Am Bauckberg Satow
Ernst-Moritz-Arndt-Straße Satow
Fleckebyer Straße (ohne Zufahrt zu Q & S) Satow
Hauptstraße bis Nr. 75 Satow
Heller Weg bis Abzweig Schulstraße Satow
Miekenhäger Weg vom Abzweig Hauptstr. Bis Nr. 10 Satow
Parkstraße Satow
Rostocker Straße v. Sky bis zum Mühlbach Satow
Sonnenstraße Satow
Straße des Friedens Satow

Reinigungsklasse 2:

Straßenname Ort
Bützower Straße Hohen Luckow
Hauptstraße Groß Bölkow
Hauptstraße, entlang der L 10 Anna Luisenhof
Hauptstraße Hanstorf
Hauptstraße bis Abzweig Dorfmitte Heiligenhagen
Püschower Straße Heiligenhagen
Am Hanstorfer Landweg Reinshagen
Hauptstraße vom OE bis Abzweig Dorfstraße Radegast
Dorfstraße Püschow
Dorfstraße Reinshagen
Am Eickberg Satow
Am Mühlenbach Satow
Dorfstraße Gerdshagen
Fleckebyer Straße ab Abzweig Aldi bis Richter Satow
Heller Weg ab Abzweig Schulstraße Satow
Kröpeliner Straße Satow
Miekenhäger Weg ab Nr. 10 u. Nr. 21 Satow
Rostocker Straße ab Mühlbach bis OA Satow
Schulstraße Satow
Seestraße Satow
Dorfstraße Steinhagen
Dorfstraße Miekenhagen

Reinigungsklasse 3

Straßenname Ort
Ackerstraße Groß Bölkow
Am Wasserwerk Klein Bölkow
Dorfstraße Klein Bölkow
Dorfstraße Matersen
Moorstraße Klein Bölkow-Ausbau
Moorstraße Groß Bölkow-Ausbau
Tannenweg Hohen Luckow
Zum Mühlenberg Groß Bölkow
Am Dorfplatz Clausdorf
Am Dorfteich Hanstorf
Am Spielplatz Gorow
Am Teich Konow
Waldweg Anna Luisenhof
Hauptstraße (Rondell) Anna Luisenhof
Waldweg Clausdorf
Bliesekower Weg Hanstorf
Heckenweg Anna Luisenhof
Lütt Specking Hanstorf
Mitteldorf Gorow
Oberdorf Gorow
Parkentiner Straße Hanstorf
Postweg Clausdorf
Sandberg Hastorf
Unterdorf Gorow
Unterdorf Hanstorf
Unterdorf Hastorf
An der Mühle Heiligenhagen
Büdnerreihe Heiligenhagen
Dorfmitte Heiligenhagen
Wokrenter Weg Heiligenhagen
Ackerstraße Pustohl
Am Mühlenbach Dolglas
Am Sportplatz Radegast
Am Waldrand Sophienholz
Baumstraße Radegast
Dorfstraße Radegast
Dorfstraße Berendshagen
Dorfstraße Pustohl
Dorfstraße Steinhagen
Dorfstraße Miekenhagen
Hauptstraße vom Abzweig Dorfstraße bis OA Radegast
Parkweg Pustohl
Rostocker Straße Radegast
Stiller Winkel Berendhagen
Am Hanstorfer Landweg Reinshagen
Hof Reinshagen
Alte Gärtnerei Satow
Am Kammerhof Satow
Am Teich Satow
Arrerberg Satow
Bärenweg Rederank
Dorfplatz Lüningshagen
Dorfstraße Horst
Dorfstraße Rederank
Dorfstraße Rosenhagen
Einhusener Weg Lüningshagen
Feldstraße Rosenhagen
Fleckebyer Straße v. Abzweig ALDI bis Q & S Satow
Feldstraße Rederank
Hauptstraße-Ausbau Satow
Heller Weg ab Abzweig Schulstraße Satow
Hof Gerdshagen
Jägerberg Satow
Kastanienallee Rederank
Kloseweg Rederank
Kröpeliner Straße Rederank
Kröpeliner Straße Gerdshagen
Kröpeliner Straße Lüningshagen
Miekenhäger Weg Satow
Mühlenstraße Rederank
Neuer Weg Satow
Retschower Weg Lüningshagen
Rostocker Straße ab Mühlenbach bis OE Satow
Rostocker Straße-Ausbau Satow
Satower Straße Gerdshagen
Schlossweg Groß Nienhagen
Schulstraße Groß Nienhagen