Verwaltung
Gemeinde Satow - Satzungen
Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Satow
Aufgrund der §§ 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) vom 18.2.1994 (GVOBl. M-V S.249) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205) geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S.91) und § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg - Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 2 § 8 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Satow vom 30. November 2006 folgende Satzung erlassen:
§1
Reinigungspflicht
- Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene Straßen oder Straßenteile werden in die Reinigungspflicht einbezogen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind und die Straßen oder Straßenteile in der als Anlage 2 beigefügten Straßenübersicht aufgeführt sind.
- Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz M-V oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
§2
Inhalt der Reinigungspflicht
- Die Reinigung beinhaltet die Säuberung (Entfernung von Fremdkörpern, dass heißt, der nicht zu den zu reinigenden Flächen gehörenden Gegenständen) und den Winterdienst (Schnee- und Glättebeseitigung).
§3
Zu reinigende Flächen
- Von der Reinigungspflicht (Säuberung und Winterdienst) werden folgende Flächen erfasst:
a) die Gehwege,
b) die Radwege,
c) die Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche
d) die Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten,
e) die Fahrbahnen,
f) die Baumscheiben, Pflanzinseln, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind,
g) die Parkflächen, die Bestandteile der Straßenfläche sind.
- Selbständige Radwege sind vom Winterdienst ausgenommen.
- Zu den Gehwegen gehören auch Treppen- und Verbindungswege (fußläufige Zuwe-gungen zwischen zwei öffentlichen Straßen) sowie der markierte Teil eines Gehwegs, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
§4
Art und Umfang der Reinigung
- Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den in Anlage 1 bestimmten Reinigungsklassen. Im Übrigen richten sie sich nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
- Zur Reinigung gehört auch die Pflege der Baumscheiben, Pflanzinseln, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind.
- Kehricht, Laub, Grünschnitt und sonstige Abfälle dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Sie sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen und durch den Reinigungspflichtigen zu entsorgen.
- Bei der Säuberung ist belästigende Staubentwicklung zu vermeiden.
- Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
- Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50m von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen. Zum Streuen dürfen nur abstumpfende Mittel verwendet werden. Mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln darf nicht gestreut werden. Dem Streusand darf nur ein Anteil von 5% Salz zur Aufrechterhaltung der Streufähigkeit beigemengt werden.
- Nr.1 gilt auch an Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
- Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte-beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können. Ausgenommen von der Verpflichtung der Schnee- und Glättebeseitigung sind alle Fahrgastunterstände und diejenigen Haltestellen, die sich nicht auf dem Gehweg befinden.
- Schnee auf Gehwegen ist in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr schnellstmöglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist dabei die Gehwegfläche zu schonen.
- Glätte auf Gehwegen ist in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte bis 7.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand, zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungs-anlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Zugänge zu den Anschlüssen für Feuer-löscheinrichtungen und Hydranten sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
§5
Reinigungspflichtiger
- Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Satow, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 6 dieser Satzung übertragen wird.
§6
Übertragung der Reinigungspflicht
- Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grund-stücke übertragen:
- In der Reinigungsklasse 1:
Gehwege;
- in der Reinigungsklasse 2:
a)Gehwege,
b)Radwege,
c)Baumscheiben, Pflanzinseln, Trenn-, Rand- Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbständige Grünanlagen angelegt sind und Parkbuchten sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers;
- in der Reinigungsklasse 3:
a)Straßen ohne Gehweg
b)die nicht im nachstehenden Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen
c)zusätzlich zu den in 2 c genannten Straßenteilen die Säuberung der Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten.
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird nicht übertragen.
- Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
- den Erbbauberechtigten,
- den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
- den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung über-lassen ist,
- den zur Nutzung dinglich Berechtigten.
- Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
- Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde Satow mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirk-sam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachge-wiesen ist.
- Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.
- Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach diesem Paragraphen Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.
§7
Grundstücksbegriff
- Es gilt der bürgerlich – rechtliche Grundstücksbegriff.
- Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasteramtliche Grundstücks-begriff maßgebend.
- Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an der zu reinigen-den Straße liegen, auch wenn nur eine fußläufige Zuwegung genommen werden darf. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbe-baute Fläche getrennt ist, wenn es durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht.
§8
Gebührenerhebung
- Die Gemeinde Satow erhebt keine Gebühren für die Benutzung der Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nach § 6 dieser Satzung übertragen ist.
§9
Ordnungswidrigkeiten
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach dieser Satzung nicht nachkommt, insbesondere wer die in § 3 dieser Satzung genannten Straßenflächen nicht gem. § 4 und § 6 dieser Satzung im erforderlichen Umfang oder in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, handelt nach § 61 Abs.1 Ziffer 7 Straßen- und Wegegesetz Meckenburg-Vorpommern ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs.2 Straßen- und Wegegesetz Meckenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 1.250,00 Euro geahndet werden.
§10
Anlagen
- Das Verzeichnis der Reinigungsklassen (Anlage 1) ist Teil dieser Satzung.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
Satow, 12.12.2006 (Datum der Ausfertigung)
gez. Elfie Krüger
- Die Bürgermeisterin -
Anlage 1
zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Satow Verzeichnis der Reinigungsklassen
Art und Umfang der Reinigung bestimmen sich wie folgt:
Reinigungsklasse 1
- Einmal wöchentliche Säuberung der in § 6 Abs.1 Nr.1 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.2 bis 4 der Satzung.
- Einmal wöchentliche Säuberung der übrigen Flächen durch die Stadt unter Beachtung von § 4 Abs.2 bis 4 der Satzung.
- Winterdienst auf den in § 6 Abs.1 Nr.1 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.5 der Satzung.
- Winterdienst auf den übrigen Flächen durch die Gemeinde
Reinigungsklasse 2
- Einmal wöchentliche Säuberung der in § 6 Abs.1 Nr.2 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.2 bis 4 der Satzung.
- Einmal wöchentliche Säuberung der Fahrbahn durch die Gemeinde unter Beachtung von § 4 Abs. 4 der Satzung.
- Winterdienst auf den in § 6 Abs.1 Nr.2 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.5 der Satzung.
- Winterdienst auf der Fahrbahn durch die Gemeinde.
Reinigungsklasse 3
- Einmal wöchentliche Säuberung der in § 6 Abs.1 Nr.2 c und Nr.3 der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.2 bis 4 der Satzung.
- Winterdienst auf den in § 6 Abs.1 Nr.2 c der Satzung genannten Flächen unter Beachtung von § 4 Abs.5 der Satzung.
- Winterdienst auf der Fahrbahn durch die Gemeinde, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung es erfordern.
Reinigungsklasse 1:
Gehwege in folgenden Straßen:
| Straßenname |
Ort |
| Neuer Weg |
Hohen Luckow |
| Rostocker Straße |
Hohen Luckow |
| Ahornweg |
Hanstorf |
| Akazienweg |
Hanstorf |
| An der Bornwiese |
Hanstorf |
| Lindenweg |
Hanstorf |
| Hauptstraße |
Hanstorf |
| Tannenweg |
Hanstorf |
| Unterdorf, entlang der Kreisstraße |
Konow |
| Oberdorf, entlang der Kreisstraße |
Konow |
| Oberdorf |
Hastorf |
| Oberdorf, entlang der Kreisstraße |
Hanstorf |
| Hauptstraße, bis Abzweig Dorfplatz |
Clausdorf |
| Hauptstraße,teilw. Vom Abzweig Dorfmitte bis Nr.28 |
Heiligenhagen |
| Püschower Straße |
Heiligenhagen |
| Am Bauckberg |
Satow |
| Ernst-Moritz-Arndt-Straße |
Satow |
| Fleckebyer Straße (ohne Zufahrt zu Q & S) |
Satow |
| Hauptstraße bis Nr. 75 |
Satow |
| Heller Weg bis Abzweig Schulstraße |
Satow |
| Miekenhäger Weg vom Abzweig Hauptstr. Bis Nr. 10 |
Satow |
| Parkstraße |
Satow |
| Rostocker Straße v. Sky bis zum Mühlbach |
Satow |
| Sonnenstraße |
Satow |
| Straße des Friedens |
Satow |
Reinigungsklasse 2:
| Straßenname |
Ort |
| Bützower Straße |
Hohen Luckow |
| Hauptstraße |
Groß Bölkow |
| Hauptstraße, entlang der L 10 |
Anna Luisenhof |
| Hauptstraße |
Hanstorf |
| Hauptstraße bis Abzweig Dorfmitte |
Heiligenhagen |
| Püschower Straße |
Heiligenhagen |
| Am Hanstorfer Landweg |
Reinshagen |
| Hauptstraße vom OE bis Abzweig Dorfstraße |
Radegast |
| Dorfstraße |
Püschow |
| Dorfstraße |
Reinshagen |
| Am Eickberg |
Satow |
| Am Mühlenbach |
Satow |
| Dorfstraße |
Gerdshagen |
| Fleckebyer Straße ab Abzweig Aldi bis Richter |
Satow |
| Heller Weg ab Abzweig Schulstraße |
Satow |
| Kröpeliner Straße |
Satow |
| Miekenhäger Weg ab Nr. 10 u. Nr. 21 |
Satow |
| Rostocker Straße ab Mühlbach bis OA |
Satow |
| Schulstraße |
Satow |
| Seestraße |
Satow |
| Dorfstraße |
Steinhagen |
| Dorfstraße |
Miekenhagen |
Reinigungsklasse 3
| Straßenname |
Ort |
| Ackerstraße |
Groß Bölkow |
| Am Wasserwerk |
Klein Bölkow |
| Dorfstraße |
Klein Bölkow |
| Dorfstraße |
Matersen |
| Moorstraße |
Klein Bölkow-Ausbau |
| Moorstraße |
Groß Bölkow-Ausbau |
| Tannenweg |
Hohen Luckow |
| Zum Mühlenberg |
Groß Bölkow |
| Am Dorfplatz |
Clausdorf |
| Am Dorfteich |
Hanstorf |
| Am Spielplatz |
Gorow |
| Am Teich |
Konow |
| Waldweg |
Anna Luisenhof |
| Hauptstraße (Rondell) |
Anna Luisenhof |
| Waldweg |
Clausdorf |
| Bliesekower Weg |
Hanstorf |
| Heckenweg |
Anna Luisenhof |
| Lütt Specking |
Hanstorf |
| Mitteldorf |
Gorow |
| Oberdorf |
Gorow |
| Parkentiner Straße |
Hanstorf |
| Postweg |
Clausdorf |
| Sandberg |
Hastorf |
| Unterdorf |
Gorow |
| Unterdorf |
Hanstorf |
| Unterdorf |
Hastorf |
| An der Mühle |
Heiligenhagen |
| Büdnerreihe |
Heiligenhagen |
| Dorfmitte |
Heiligenhagen |
| Wokrenter Weg |
Heiligenhagen |
| Ackerstraße |
Pustohl |
| Am Mühlenbach |
Dolglas |
| Am Sportplatz |
Radegast |
| Am Waldrand |
Sophienholz |
| Baumstraße |
Radegast |
| Dorfstraße |
Radegast |
| Dorfstraße |
Berendshagen |
| Dorfstraße |
Pustohl |
| Dorfstraße |
Steinhagen |
| Dorfstraße |
Miekenhagen |
| Hauptstraße vom Abzweig Dorfstraße bis OA |
Radegast |
| Parkweg |
Pustohl |
| Rostocker Straße |
Radegast |
| Stiller Winkel |
Berendhagen |
| Am Hanstorfer Landweg |
Reinshagen |
| Hof |
Reinshagen |
| Alte Gärtnerei |
Satow |
| Am Kammerhof |
Satow |
| Am Teich |
Satow |
| Arrerberg |
Satow |
| Bärenweg |
Rederank |
| Dorfplatz |
Lüningshagen |
| Dorfstraße |
Horst |
| Dorfstraße |
Rederank |
| Dorfstraße |
Rosenhagen |
| Einhusener Weg |
Lüningshagen |
| Feldstraße |
Rosenhagen |
| Fleckebyer Straße v. Abzweig ALDI bis Q & S |
Satow |
| Feldstraße |
Rederank |
| Hauptstraße-Ausbau |
Satow |
| Heller Weg ab Abzweig Schulstraße |
Satow |
| Hof |
Gerdshagen |
| Jägerberg |
Satow |
| Kastanienallee |
Rederank |
| Kloseweg |
Rederank |
| Kröpeliner Straße |
Rederank |
| Kröpeliner Straße |
Gerdshagen |
| Kröpeliner Straße |
Lüningshagen |
| Miekenhäger Weg |
Satow |
| Mühlenstraße |
Rederank |
| Neuer Weg |
Satow |
| Retschower Weg |
Lüningshagen |
| Rostocker Straße ab Mühlenbach bis OE |
Satow |
| Rostocker Straße-Ausbau |
Satow |
| Satower Straße |
Gerdshagen |
| Schlossweg |
Groß Nienhagen |
| Schulstraße |
Groß Nienhagen |