Verwaltung

Gemeinde Satow - Satzungen

Gebührensatzung der Gemeinde Satow für die Kindertagesstätten Heiligenhagen, Radegast und Satow

§1
Gesetzliche Grundlagen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2004, der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) zuletzt geändert am 22.11.2001, (GVOBl. M-V S.438) sowie des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 16. April 2004, GVOBl. M-V. Nr. 6 S. 146 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 25.11.2004 folgende Satzung erlassen:

§2
Allgemeines

  1. Die Gemeinde Satow betreibt entsprechend § 2 Abs.1 des KiföG M-V die Kindereinrichtungen in Form einer Kindertagesstätte als öffentliche sozial pädagogische Einrichtung:
    Kindertagesstätte Heiligenhagen mit einer Aufnahmekapazität von insgesamt 24 Betreuungsplätzen in den Bereichen Kinderkrippe, Kindergarten; Kindertagesstätte Radegast mit einer Aufnahmekapazität von insgesamt 35 Betreuungsplätzen in den Bereichen Kinderkrippe, Kindergarten und Hort; Kindertagesstätte Satow mit einer Aufnahmekapazität von insgesamt 120 Betreuungsplätzen in den Bereichen Kinderkrippe, Kindergarten und Hort.
  2. Die Betreuung in einer Krippen- bzw. Kindergartengruppe findet entweder in Form der Ganztagsbetreuung bis zu 50 Wochenstunden, als Teilzeitbetreuung bis zu 30 Wochen-stunden oder als Halbtagsbetreuung bis zu 20 Wochenstunden statt.
    Die Betreuung der Hortgruppen findet in Form einer Sonderbetreuung bis zu 3,5 Stunden als Ganztagsplatz oder als Halbtagsplatz bis zu 3,0 Stunden werktäglich statt.
    Während der Schulferien erfolgt die Betreuung bis zu 7 Stunden werktäglich als Ganztagsplatz sowie bis zu 4 Stunden als Halbtagsplatz.
  3. Ausnahmen sind in Absprache mit der zuständigen Leiterin der Einrichtung möglich.
    Für die Betreuung eines Kindes vor bzw. nach den festgelegten Teilzeitbetreuungs- bzw. Halbtagsbetreuungszeiten ist eine Gebühr von 1,60 EUR je angefangener Stunde zu ent-richten.
  4. Besucherkinder, die nicht in der Einrichtung gemeldet sind, können mit ärztlicher Be-scheinigung die Tagesstätte stundenweise besuchen. Für die Betreuung eines Besucherkindes ist eine Gebühr von 1,60 EUR je angefangener Stunde zu entrichten.
  5. Bei Nichteinhaltung der Öffnungszeit bis 17.00 Uhr haben die Personensorgeberechtigten 10,00 EUR je angefangener Stunde zu zahlen.

§3
Gebühren für die Kindertagesförderung in der Einrichtung

  1. Zur teilweisen Deckung der Kosten werden von den Personensorgeberechtigten Gebühren für die Kinderbetreuung erhoben.
  2. Die monatliche Gebühr für die Betreuung beträgt gemäß § 21 Abs.1 KiföG
    a) in der Kinderkrippe:
    für einen Ganztagsplatz (Betreuungszeit bis 10 Std.) 202,00 EUR
    für einen Teilzeitplatz (Betreuungszeit bis 6 Std.) 121,20 EUR
    für einen Halbtagsplatz (Betreuungszeit bis 4 Std.) 101,00 EUR

    b) im Kindergarten:
    für einen Ganztagsplatz (Betreuungszeit bis 10 Std.) 108,00 EUR
    für einen Teilzeitplatz (Betreuungszeit bis 6 Std.) 64,80 EUR
    für einen Halbtagsplatz (Betreuungszeit bis 4 Std.) 54,00 EUR

    c) im Hort:
    für einen Ganztagsplatz (Betreuungszeit bis 3,5 Std.) 60,00 EUR
    für einen Halbtagsplatz (Betreuungszeit bis 3,0 Std.) 36,00 EUR
  3. Die Höhe der Beteiligung der Personensorgeberechtigten an den Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 KiföG M-V wird jährlich an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst.
  4. Kosten für die Verpflegung sind von den Personensorgeberechtigten neben der Gebühr zu entrichten.

§4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenpflicht entsteht am 1. eines jeden Monats.
    Die Gebühr ist bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
  2. Bleiben die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung der Gebühr länger als vier Wochen im Rückstand, wird die Betreuung des Kindes eingestellt.
  3. Für die Kinder, die
    - bis zum 15. eines laufenden Monats aufgenommen werden, ist der volle Monatsbetrag,
    - nach dem 15. eines laufenden Monats aufgenommen werden, ist der halbe Monatsbetrag
    - bis zum 15. eines Monats aus der Einrichtung abgemeldet werden, ist der halbe Monatsbetrag und
    - nach dem 15. eines Monats abgemeldet werden ist der volle Monatsbetrag zu zahlen.
  4. Für die Zeit ununterbrochener Krankheit bzw. Kuraufenthalt von mindestens drei Wochen sind jeweils einmal im Kalenderjahr 60 % der Gebühr zu entrichten.
  5. In sozialen Härtefällen können Personensorgeberechtigte einen Antrag auf Ermäßigung der Gebühr beim Jugendamt des Landkreises Bad Doberan stellen.
  6. Die An- und Abmeldung eines Kindes in bzw. aus der Einrichtung hat einen Monat vor Aufnahme bzw. Ausscheiden zu erfolgen. Wird die Frist, insbesondere bei der Abmeldung nicht eingehalten, so muss die Gebühr bis zum 15. des darauf folgenden Monats entrichtet werden.
  7. Wollen Personensorgeberechtigte ihr Kind von Ganz- auf Teilzeit bzw. Halbtagsbetreu-ung oder von Halbtags- bzw. Teilzeit- auf Ganztagsbetreuung ummelden, so ist dieses ebenfalls einen Monat vorher bei der Gemeinde Satow im Hauptamt anzuzeigen.
  8. Ausnahmen zu den Absätzen 6 und 7 sind möglich bei Zu- oder Wegzug, Arbeitsaufnahme oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§5
Zahlungsverpflichtung

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
    der Elternteil, der das Kind in der Einrichtung angemeldet hat.
    der andere Elternteil, wenn er neben dem anmeldenden Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist oder aus einem anderen Grund mitverpflichtet wurde,
    wer sonst das Kind angemeldet hat.
  2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§6
Heilung von Form- und Verfahrensfehlern

  1. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehlern verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige- Genehmigung- und Bekanntmachungsvorschriften.

§7
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Kindertagesstätte Heiligenhagen vom 05.05.1998, die Satzung für die Kindertagesstätte Radegast vom 31.10.1996 sowie die Satzung für die Kinder-tagesstätte Satow vom 08.08.1996 außer Kraft.

Satow, 29.11.2004 (Ort und Datum der Ausfertigung)

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -