§1
Gesetzliche Grundlagen
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2004 und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagepflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 16. April 2004, GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 25.11.2004 folgende Satzung erlassen.
§2
Allgemeines
Die Gemeinde betreibt ihre Kindertagesstätten entsprechend § 2 Abs. 1 des KiföG M-V als öffentlich sozialpädagogische Einrichtungen.
Zur Regelung der Gebührenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an den Kosten für die Kinderbetreuung gilt die "Gebührensatzung der Gemeinde Satow für die Kindertagesstätten Heiligenhagen, Radegast und Satow" vom 01.01.2005.
§3
Betriebsferien
Der Termin der Betriebsferien wird den Eltern bis zum 31. Januar eines jeden Jahres mitgeteilt. Während der Betriebsferien besteht die Möglichkeit der Unterbringung der Kinder in einer anderen Einrichtung des Gemeindebereiches Satow.
§4
Verpflegung
§5
Gesundheitsvorsorge
Die Kindertageseinrichtung kann vor der Aufnahme eines Kindes von den Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Vorsorgeuntersuchung und den Impfstatus verlangen.
§6
Abwesenheit des Kindes
§7
Medikamentenabgabe
Das Personal der Kindertageseinrichtung darf den Kindern keine Medikamente verabreichen. Ist zur Beendigung einer medizinischen Betreuung bzw. bei chronischen Erkrankungen die Einnahme von Medikamenten unbedingt erforderlich, müssen die Personensorgeberechtigten eine vom Arzt unterzeichnete Bescheinigung über die Dosierung der Medikamente in der Einrichtung abgeben und das Einverständnis zur Verabreichung der Medikamente dem Personal unterschriftlich erteilen.
§8
Versicherungsschutz
Alle Kinder, die in der Einrichtung betreut werden, sind mit Beginn der Aufnahme in der gesetzlichen Unfallversicherung der Gemeinde Satow versichert.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Kindereinrichtung stehen. Hierzu rechnen auch gemeinsame Ausflüge und Besichtigungen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber nur auf Leistungen im Hinblick auf Personenschäden. Für Sachschäden, z.B. Brillen, Kleidungsstücke, Fahrräder, Skatebords, Rollschuhe, Dreiräder, Kettcars und sonstiges Spielzeug wird keine Haftung übernommen.
§9
Aufsichtspflicht für den Hin- und Rückweg des Kindes zwischen Kindertagesstätte und Wohnung
§10
Einhaltung der Öffnungszeiten
Im Interesse der Kinder sind die offiziellen Öffnungszeiten, werktags von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr einzuhalten.
§11
Wechselkleidung, Turnzeug und Aufbewahrung in der Kindertagesstätte
Das Kind sollte in der Einrichtung gut waschbare Kleidung tragen, damit es sich beim Spielen auch einmal schmutzig machen kann.
Für den Aufenthalt in den Räumen der Einrichtung sind für das Kind Hausschuhe mitzugeben.
Kinder, die ganztags in der Krippe und im Kindergarten betreut werden, benötigen für die Mittagsruhe einen Schlafanzug. Bei Kindern im Alter von 0 – 6/7 Jahren ist von Holzklappern und Schuhen ohne Fersenhalt aufgrund erhöhter Unfallgefahr abzusehen.
Zum Turnen benötigt jedes Kind Turnkleidung und sollte außerdem Ersatzwäsche in der Einrichtung haben.
§12
Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten
Die Personensorgeberechtigten haben der Einrichtung unverzüglich Veränderungen der privaten und beruflichen Anschrift und Telefonnummer bekannt zu geben, damit die Erreichbarkeit bei unvorhergesehenen Ereignissen gewährleistet ist.
§13
Heilung von Form- und Verfahrensfehlern
Soweit beim Erlass dieser Ordnung gegen Form- und Verfahrensfehler verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
§14
Inkrafttreten
Satow, 29.11.2004 (Ort und Datum der Ausfertigung)
gez. Elfie Krüger
- Die Bürgermeisterin -
Gemeinde Satow
Bürgermeister
Heller Weg 2a,
18239 Satow
fon 03 82 95 / 734 - 0
fax 03 82 95 / 734 44
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