Verwaltung

Gemeinde Satow - Satzungen

Satzung der Gemeinde Satow über die Benutzung der Kindertagesstätten Heiligenhagen, Radegast und Satow
(Benutzungsordnung)

§1
Gesetzliche Grundlagen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2004 und des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagepflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG M-V) vom 16. April 2004, GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Satow vom 25.11.2004 folgende Satzung erlassen.

§2
Allgemeines

Die Gemeinde betreibt ihre Kindertagesstätten entsprechend § 2 Abs. 1 des KiföG M-V als öffentlich sozialpädagogische Einrichtungen.
Zur Regelung der Gebührenbeteiligung der Personensorgeberechtigten an den Kosten für die Kinderbetreuung gilt die "Gebührensatzung der Gemeinde Satow für die Kindertagesstätten Heiligenhagen, Radegast und Satow" vom 01.01.2005.

§3
Betriebsferien

Der Termin der Betriebsferien wird den Eltern bis zum 31. Januar eines jeden Jahres mitgeteilt. Während der Betriebsferien besteht die Möglichkeit der Unterbringung der Kinder in einer anderen Einrichtung des Gemeindebereiches Satow.

§4
Verpflegung

  1. In den Kindertagesstätten erfolgt die Versorgung der Kinder mit Mittagessen und Getränken.
  2. Gemäß § 21 Abs. 5 KiföG M-V zahlen die Personensorgeberechtigten entsprechend der Anwesenheit des Kindes je Tag für Krippen- und Kindergartenkinder in der Kindertagesstätte Heiligenhagen 1.70 EUR für Mittagessen und Getränke, in der Kindertagesstätte Radegast 1.60 EUR für das Mittagessen sowie 0,20 EUR für Getränke und in der Kindertagesstätte Satow 1.80 EUR für Mittagessen und Getränke. Die 0,20 EUR verbleiben in der Kita. Radegast und werden für Getränke für die Kinder zur Verfügung gestellt.
  3. Die Verpflegungskosten werden jährlich an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst.

§5
Gesundheitsvorsorge

Die Kindertageseinrichtung kann vor der Aufnahme eines Kindes von den Personensorgeberechtigten Angaben über den Zeitpunkt und die Stufe der letzten Vorsorgeuntersuchung und den Impfstatus verlangen.

§6
Abwesenheit des Kindes

  1. Bei Krankheit muss das Kind der Einrichtung fernbleiben.
    Dieses ist der Einrichtung bis spätestens 9.00 Uhr des selben Tages mitzuteilen.
  2. Fernbleiben aus sonstigen Gründen ist der Einrichtung ebenfalls bis spätestens 9.00 Uhr des selben Tages mitzuteilen.
  3. Fehlt ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt, so kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
    Die Zahlungspflicht für diesen Zeitraum bleibt jedoch bestehen, da der Platz freigehalten wurde.

§7
Medikamentenabgabe

Das Personal der Kindertageseinrichtung darf den Kindern keine Medikamente verabreichen. Ist zur Beendigung einer medizinischen Betreuung bzw. bei chronischen Erkrankungen die Einnahme von Medikamenten unbedingt erforderlich, müssen die Personensorgeberechtigten eine vom Arzt unterzeichnete Bescheinigung über die Dosierung der Medikamente in der Einrichtung abgeben und das Einverständnis zur Verabreichung der Medikamente dem Personal unterschriftlich erteilen.

§8
Versicherungsschutz

Alle Kinder, die in der Einrichtung betreut werden, sind mit Beginn der Aufnahme in der gesetzlichen Unfallversicherung der Gemeinde Satow versichert.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Kindereinrichtung stehen. Hierzu rechnen auch gemeinsame Ausflüge und Besichtigungen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber nur auf Leistungen im Hinblick auf Personenschäden. Für Sachschäden, z.B. Brillen, Kleidungsstücke, Fahrräder, Skatebords, Rollschuhe, Dreiräder, Kettcars und sonstiges Spielzeug wird keine Haftung übernommen.

§9
Aufsichtspflicht für den Hin- und Rückweg des Kindes zwischen Kindertagesstätte und Wohnung

  1. Die Aufsicht über die Kinder auf dem Heimweg zu und auf dem Rückweg von der Tagesstätte obliegt grundsätzlich den Personensorgeberechtigten. Die Aufsichtspflicht der Erzieher beginnt mit der Meldung bei den Erziehern.
  2. Wird das Kind von einer anderen Person, die nicht personensorgeberechtigt ist, aus der Einrichtung abgeholt, ist dem Personal der Einrichtung eine schriftliche Erlaubnis der Personensorgeberechtigten vorzulegen.
  3. Sollten Personensorgeberechtigte der Meinung sein, dass das Kind körperlich und psychisch in der Lage ist, den Weg allein zurückzulegen, ist vorab eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten erforderlich.

§10
Einhaltung der Öffnungszeiten

Im Interesse der Kinder sind die offiziellen Öffnungszeiten, werktags von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr einzuhalten.

§11
Wechselkleidung, Turnzeug und Aufbewahrung in der Kindertagesstätte

Das Kind sollte in der Einrichtung gut waschbare Kleidung tragen, damit es sich beim Spielen auch einmal schmutzig machen kann.
Für den Aufenthalt in den Räumen der Einrichtung sind für das Kind Hausschuhe mitzugeben.
Kinder, die ganztags in der Krippe und im Kindergarten betreut werden, benötigen für die Mittagsruhe einen Schlafanzug. Bei Kindern im Alter von 0 – 6/7 Jahren ist von Holzklappern und Schuhen ohne Fersenhalt aufgrund erhöhter Unfallgefahr abzusehen.
Zum Turnen benötigt jedes Kind Turnkleidung und sollte außerdem Ersatzwäsche in der Einrichtung haben.

§12
Erreichbarkeit der Personensorgeberechtigten

Die Personensorgeberechtigten haben der Einrichtung unverzüglich Veränderungen der privaten und beruflichen Anschrift und Telefonnummer bekannt zu geben, damit die Erreichbarkeit bei unvorhergesehenen Ereignissen gewährleistet ist.

§13
Heilung von Form- und Verfahrensfehlern

Soweit beim Erlass dieser Ordnung gegen Form- und Verfahrensfehler verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

§14
Inkrafttreten

  1. Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2005 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Kindertagesstätte Heiligenhagen vom 05.05.1998, die Benutzungsordnung für die Kindertagesstätte Radegast vom 31.10.1996 sowie die Benutzungsordnung für die Kindertagesstätte Satow vom 01.08.1996 außer Kraft.

Satow, 29.11.2004 (Ort und Datum der Ausfertigung)

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -