Verwaltung
Gemeinde Satow - Satzungen
L e s e f a s s u n g
mit den eingearbeiteten Inhalten der ersten (29.11.04), zweiten (14.06.05) und dritten (23.09.05) Änderungssatzung dieser Hauptsatzung:
H a u p t s a t z u n g
der Gemeinde Satow
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch 4. ÄndrG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) wird nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name und Sitz
- Die Gemeinde führt den Namen Satow. Sie hat ihren Sitz im Landkreis Bad Doberan.
- Zur Gemeinde gehören die Ortsteile Bölkow mit den Orten Groß Bölkow, Klein Bölkow, Hohen Luckow und Matersen, Hanstorf mit den Orten Anna Luisenhof, Clausdorf, Gorow, Hanstorf, Hastorf und Konow, Heiligenhagen, Radegast mit den Orten Behrendshagen, Dolglas, Miekenhagen, Pustohl, Radegast, Sophienholz und Steinhagen, Reinshagen mit den Orten Püschow und Reinshagen sowie Satow mit den Orten Gerdshagen, Groß Nienhagen, Horst, Lüningshagen, Rederank, Rosenhagen und Satow.
§ 2
Wappen/ Dienstsiegel
- Die Gemeinde Satow führt ein Dienstsiegel.
Die Gemeinde Satow führt das Dienstsiegel mit dem Wappenbild
Unter einem goldenen Schildhaupt, worin balkenweise sieben grüne Eicheln, von Rot und Silber gespalten; vorn ein ausgerissener silberner Apfelbaum mit drei Früchten; hinten ein schreitender Mönch
und mit der Umschrift
Gemeinde Satow
• Landkreis Bad Doberan •
entsprechend der geltenden kommunalen Siegelverordnung ( Landesverordnung über die Gestaltung kommunaler Dienstsiegel v. 08. Dez. 1995 GVOBl M-V S. 663, geändert am 25. März 2002, GVOBl M-V S. 177). Unter dieser Satzung bedruckt beurkundet es seine Form.
- Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann weitere leitende Bedienstete der Verwaltung mit der Führung des Dienstsiegels beauftragen.
§ 3
Rechte der Einwohner
- Der Bürgermeister beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde in den Ortsteilen ein.
- Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
- Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auch die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen dürfen sich nicht auf die Beratungsgegenstände der Tagesordnung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
- Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
- Anträge, Anregungen oder Beschwerden sind an den Bürgermeister zu richten.
- Über Anträge und Beschwerden von Einwohnern ist unverzüglich aber spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.
§ 4
Gemeindevertretung
- Die Vertretung der Bürger führt den Namen Gemeindevertretung, die Mitglieder der Gemeindevertretung führen die Bezeichnung Gemeindevertreter.
- Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
- Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.
- Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
- Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen :
- einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen
- Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
- Grundstücksgeschäfte
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.
- Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vorher schriftlich beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Ausschüsse
- Ein Hauptausschuss wird gebildet. Mitglieder sind neben dem Bürgermeister acht weitere Gemeindevertreter. Die Gemeindevertretung wählt neben diesen acht weitere Gemeindevertreter als stellvertretende Hauptausschussmitglieder.
- Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende weitere Ausschüsse gebildet :
Stellvertreter für die Ausschussmitglieder werden nicht gewählt.
a) Finanzausschuss
Zusammensetzung :
5 Mitglieder der Gemeindevertretung und 2 weitere sachkundige Einwohner
Aufgabengebiet :
Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben
b) Bauausschuss
Zusammensetzung :
5 Mitglieder der Gemeindevertretung und 2 weitere sachkundige Einwohner
Aufgabengebiet :
Bauleitplanung der Gemeinde, Hoch-, Tief- und Straßen- und Wegebau, Verkehrsleitplanung, Vorbereitung Gemeindliches Einvernehmen gemäß §§ 31, 33, 34, 35 und 36 BauGB, Standortzustimmung, Umwelt- und Naturschutz
c) Sozialausschuss
Zusammensetzung :
4 Mitglieder der Gemeindevertretung und 3 weitere sachkundige Einwohner
Aufgabengebiet :
Sozialwesen, Jugendförderung, Bildungs- und Kulturangebot
d) Rechnungsprüfungsausschuss
Zusammensetzung :
3 Mitglieder der Gemeindevertretung
- Neben den ständigen Ausschüssen können zeitweilige Ausschüsse zur Beratung spezieller Probleme gebildet werden.
- Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 4 Abs. 5 der Hauptsatzung entsprechend.
Die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses ist nicht öffentlich.
§ 6
Hauptausschuss
- Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
- Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V
- im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EUR bis 25.000 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 EUR bis 5.000 EUR der Leistungsrate
- im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 - 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 25.000 EUR sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EUR bis 25.000 EUR je Ausgabenfall.
- bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 EUR bis 40.000 EUR bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden, bis zu 25.000 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 0,5 Mio EUR bis 1,5 Mio EUR
- im Rahmen der Nr. 3 bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EUR
- im Rahmen der Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EUR
- im Rahmen der Nr. 5 bei Verträgen von EUR, 50.000 EUR bis 0,5 Mio EUR.
- Die Vergabe von Aufträgen nach VOB und VOL über 25.000 EUR wird im Hauptausschuss entschieden.
- Der Hauptausschuss ist darüber hinaus zuständig für das Aufgabengebiet Sicherheit und Ordnung.
- Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten. Dazu gehören die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des gehobenen und höheren Dienstes. Bei Angestellten ab der Vergütungsgruppe Vb BAT-O entscheidet der Hauptausschuss über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung.
- Die Gemeindevertretung ist über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 2 Nr. 1-5 halbjährlich zu unterrichten.
- Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 4 Abs. 5 der Hauptsatzung entsprechend.
§ 7
Bürgermeister
- Der hauptamtliche Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.
- Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenze des § 6 Abs. (2) und (3) dieser Hauptsatzung. Der Bürgermeister entscheidet über die Vergabe von Aufträgen nach der VOL bis zum Wert von 25.000 EUR und nach der VOB bis zum Wert von 25.000 EUR
- Erklärungen der Gemeinde im Sinne des § 38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 8.000 EUR bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 2.500 EUR/Monat können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 EUR.
- Der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen und mittleren Dienstes. Bei Angestellten bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT-O und Arbeitern entscheidet er über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung.
- Der Bürgermeister entscheidet über die Erteilung einer Teilungsgenehmigung (§ 19 Abs. 1 und 3 BauGB), über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§§ 31 Abs. 1 und 2, 36 BauGB), über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33) sowie über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Genehmigung von Vorhaben im unbeplanten Innen- und Außenbereich (§§ 34, 35, 36 BauGB). Bei den Entscheidungen zu §§ 34, 35, 36 BauGB unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung. Der Bürgermeister ist auch zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, bleibt es bei den Regelungen des § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 7 Abs. 2 S.1. Zu allen Entscheidungen nach Satz 1 soll der Bürgermeister eine Stellungnahme des Bauausschusses einholen. Er unterrichtet die Gemeindevertretung fortlaufend über die getroffenen Maßnahmen.
- Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
§ 8
Stellvertreter des Bürgermeisters
- Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung erster bzw. zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters.
- Die Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes nach § 6 Abs.1 der jeweils gültigen Fassung der Entschädigungsverordnung.“
§ 9
Ortsteilvertretungen
- Es werden folgende Ortsteilvertretungen gebildet:
| Name der Ortsteilvertretung |
vertretene Orte |
| Bölkow |
Klein Bölkow, Groß Bölkow, Hohen Luckow, Matersen |
| Hanstorf |
Anna Luisenhof, Clausdorf, Gorow, Hanstorf, Hastorf, Konow |
| Heiligenhagen |
Heiligenhagen |
| Radegast |
Behrendshagen, Dolglas, Miekenhagen, Pustohl, Radegast, Sophienholz, Steinhagen |
| Reinshagen |
Püschow, Reinshagen |
| Satow |
Gerdshagen, Groß Nienhagen, Horst, Lüningshagen, Rederank, Rosenhagen, Satow |
- Den Ortsteilvertretungen in Radegast und Reinshagen gehören bis zu fünf in Bölkow, Hanstorf, Heiligenhagen bis zu sieben und in Satow bis zu neun gewählte Bürger aus den jeweils vertretenen Ortsteilen an.
- Die Wahl der Ortsteilvertretungen erfolgt nach § 42 Abs 1 Satz 4 der KV M-V.
- Die Mitglieder der Ortsteilvertretungen wählen jeweils aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
- Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 4 Abs. 5 der Hauptsatzung entsprechend.
§ 10
Aufgaben der Ortsteilvertretungen
- Die Ortsteilvertretungen haben in allen für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten einen Unterrichtungsanspruch sowie den Anspruch auf Anhörung.
Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinne sind:- Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in den Orten,
- Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, soweit sie sich auf die Orte erstrecken,
- die Einrichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in den Orten,
- den Ausbau und Umbau sowie die Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
- die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit es in den Orten gelegen ist,
- die Änderung von Grenzen der Orte.
- Darüber hinaus erhalten die Ortsteilvertretungen folgende Aufgaben :
- Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Orte nicht hinausgeht, einschließlich deren Beleuchtungseinrichtungen, auf Grundlage der jeweiligen Haushaltssatzung.
- Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr des Ortsteiles
- Vorschläge zur Gestaltung des Ortsbildes
- Förderung von traditionellen Veranstaltungen in den Orten
- Die Ortsteilvertretungen befassen sich dazu ergänzend mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden der Bürger.
§ 11
Wahl der Ortsteilvertretungen
- Die Ortsteilvertretungen werden spätestens drei Monate nach der Kommunalwahl durch die Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl besetzt. Ein Gemeindevertreter kann sich nur in einem Ortsteil zur Wahl stellen.
- Die Wahl eines Nachfolgers wird entsprechend § 32 Abs. 2 KV M-V durchgeführt.
§ 12
Gleichstellungsbeauftragte
- Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie wird durch die Gemeindevertretung bestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters.
- Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen
- Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde
- die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen
- ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.
- Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
§ 13
Entschädigungsordnung
- Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
- Die gewählten Mitglieder der Ausschüsse erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
- Die gewählten Mitglieder der Ortsteilvertretungen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Ortsteilvertretungen ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
- Für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen erhalten ihre Mitglieder ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
- Die Ausschussvorsitzenden oder deren Vertreter erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung für die Leitung der Sitzung.
- Fraktionsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
- Vorsitzende der Ortsteilvertretungen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchtssatzes der Entschädigungsverordnung.
- Der Bürgervorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
- Die gewählten Einwohner erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse bzw. Beiräte, in die sie gewählt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung. Darüber hinaus erhalten sie ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Fraktionssitzungen ihrer Partei bzw. Wählergruppe, die sich mit der unmittelbaren Vorbereitung der Gemeindevertretersitzung befassen.
- Die Gleichstellungsbeauftragte erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.
- Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 5 der KV M-V sind an die Gemeinde abzuführen, wenn diese einen Wert von 60 EUR im Monat übersteigen.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
- Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Satow, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, erfolgen durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt "Gemeinde Satow - Amtliches Bekanntmachungsblatt" der Gemeinde Satow. Das amtliche Mitteilungsblatt erscheint vierteljährlich im letzten Drittel des entsprechenden Monats und liegt kostenlos für jedermann zur Mitnahme in der Gemeindeverwaltung Satow. Es kann auch bei der Gemeinde Satow, Sekretariat, Heller Weg 2 a, 18239 Satow, gegen Erstattung der Versandkosten einzeln oder im Abonnement bezogen werden.
Das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Satow wird außerdem auf den Internetseiten der Gemeinde Satow veröffentlicht.
Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
- Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln veröffentlicht. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich im Ortsteil
Bölkow in Groß Bölkow an der Verkaufsstelle,
Hohen Luckow in der Nähe der Verkaufsstelle,
Klein Bölkow Dorfstraße Nr. 5/6,
Matersen in der Dorfstraße
Hanstorf in Anna Luisenhof an der Bushaltestelle,
Clausdorf eingangs des Postweges an der L 10
Gorow am Abzweig Verbindungsweg nach Anna Luisenhof
Hanstorf am Mehrzweckgebäude
Hastorf - Dorfmitte
Konow an der Bushaltestelle
Heiligenhagen in Heiligenhagen am Kindergarten und im Wokrenter Weg
Radegast in Berendshagen - Dorfstraße 22
Miekenhagen an der Scheune am Wasserwerk
Pustohl gegenüber Dorfstraße 7
Radegast - Dorfstraße
Reinshagen in Püschow - Dorfstraße
Reinshagen - Dorfmitte und Wohnsiedlung
Satow in Gerdshagen an der Bushaltestelle
Rederank an der Bushaltestelle
Satow an der "Alten Feuerwehr", Kröpeliner Str. 11,
Hauptstraße - oberhalb des Dorfes bei der Bushaltstelle und am Kindergarten
- Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage.
- Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortsteilvertretung werden durch Aushang an den in Abs. 4 genannten Bekanntmachungstafeln des jeweiligen Ortsteils öffentlich bekannt gemacht.
- Sämtliche Wahlbekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften geregelt sind, werden in der Ostsee-Zeitung (Lokalteil Bad Doberan) bekannt gemacht.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Satow, 03.12.03
(Datum der Ausfertigung)
gez. Elfie Krüger
- Die Bürgermeisterin -