Verwaltung

Gemeinde Satow - Satzungen

Satzung der Gemeinde Satow über die Erhebung von Gebühren für den Einsatz von Kräften und Mitteln der Freiwilligen Feuerwehren

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1.Juni 1993 (GVOBl. M-V S.522), berichtigt am 04.November 1993 (GVOBl. M-V S.916) in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern vom 03. Mai 2002 (GVOBl. M-V S.254) (BrSchG) hat die Gemeindevertretung Satow am 26. Februar 2004 folgende Satzung beschlossen:

§1
Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für den Einsatz von Kräften und Mitteln der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Satow, die von einem Beteiligten beantragt oder sonst in seinem Interesse veranlasst werden, wie z. B. die Bekämpfung fahrlässig verursachter Brände, technische Hilfeleistungen oder Sicherheitswachen, erhebt die Gemeinde Satow Gebühren nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 und 3 des Brandschutzgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§2
Gebührenfreie Dienstleistungen

  1. Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist für die Geschädigten unentgeltlich bei
    Bränden,
    der Befreiung von Menschen aus lebendbedrohlichen Lagen,
    technischen Hilfeleistungen bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

§3
Gebührenpflicht

  1. Soweit Gebührenfreiheit lt. Brandschutzgesetz nicht gegeben ist, besteht die Gebührenpflicht nach den Vorschriften dieser Satzung.

    Gebührenpflichtig sind insbesondere Leistungen
    a) für Sicherheitswachen bei Veranstaltungen,
    b) für Sicherheitsmaßnahmen beim Entzünden von offenem Feuer,
    c) für die zeitweilige Überlassung von Fahrzeugen und Geräten auf Anforderung,
  2. Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehren aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen oder Dritte erfolgen. Sie entsteht mit Beginn des Einsatzes oder der Inanspruchnahme.
  3. Verzichtet der Auftraggeber auf Leistungen, nachdem die Feuerwehren bereits ausgerückt sind, oder wird die Leistung durch Umstände, die die Feuerwehren nicht zu vertreten haben, unnötig oder unmöglich, so wird die Gebührenpflicht dadurch nicht berührt.

§4
Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind
    der Auftraggeber sowie mögliche Rechtsnachfolger,

    1. der Eigentümer, oder diejenige Person, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder
    2. deren Verpflichtungen oder Interessen durch Leistungen wahrgenommen werden,
    3. der Halter von Fahrzeugen bzw. der Fahrzeugführer
    4. in den Fällen § 26 BrSchG die Brandstifter, Täter, Veranlasser oder
    5. Aufsichtspflichtige, wie z. B.
    für den Brandstifter, der nicht selbst Geschädigter ist,
    für den Geschädigten, wenn er den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob
    fahrlässig verursacht hat,
    für den Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer baulichen oder
    technischen Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
    für Personen, die wider besseren Wissens oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
    Tatsachen die Feuerwehr alarmieren.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§5
Bemessungsgrundlage

  1. Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt:
    die Zeit der Abwesenheit des Personals vom Feuerwehrgerätehaus nach den Stundensätzen und
    die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. vom Feuerwehrgerätehaus nach den Stundensätzen.
  2. Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.

§6
Entstehung der Gebühr

  1. Die Gebühr entsteht mit Beantragung oder Veranlassung des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr.

§7
Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühr wird durch einen Bescheid festgesetzt und ist zwei Wochen nach dessen Zugang fällig.
    Auf Verlangen sind die Gebühren im Voraus zu entrichten.
    Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§8
Haftung

Werden Fahrzeuge oder Geräte bei kostenpflichtigen Einsätzen beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden die Kosten für die Reparatur oder Neuanschaffung dem Gebührenschuldner neben der Gebühr in Rechnung gestellt, wenn ihn oder den von ihm beauftragten Personen ein Verschulden trifft.

§9
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig treten die Satzungen ehemaligen Gemeinden Satow, Radegast, Hanstorf und Bölkow von 2002 außer Kraft.

Satow, 26.02.2004 (Ort und Datum der Ausfertigung)

gez. Elfie Krüger

- Die Bürgermeisterin -


Anlage I
Verzeichnis der Entgeltsätze

Entgeltpflichtige Leistungen   Entgelt je Stunde
Gebühren für Personal   28,00 Euro
  1. 1.Gebühren für Fahrzeuge mit Normausrüstung, einschließlich Geräte ohne Personal
  2. 79,70 Euro
    1.Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 Satow 142,93 Euro
    2.Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 Satow 125,71 Euro
    3.Einsatzleitwagen Satow 15,71 Euro
    4.Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Radegast 125,97 Euro
    5.Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Hanstorf 145,23 Euro
    6.Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 Bölkow 107,34 Euro
    7.Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W Bölkow 85,35 Euro
    8.Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W Heiligenhagen 79,70 Euro
    9.Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Reinshagen 89,13 Euro
  3. Gebühren für Geräte werden nicht erhoben, da diese in den Fahrzeugkosten enthalten sind. Eine Überlassung von Geräten ohne Fahrzeug erfolgt nicht.
  4. Kosten für Verbrauchsmaterial werden zum Selbstkostenpreis plus 25 % Aufschlag berechnet.
  5. Entstehende Kosten für Reinigung und Entsorgung werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
  6. Ein Entgelt ist auch dann zu zahlen, wenn die Feuerwehren nach ihrem Ausrücken nicht mehr tätig zu werden brauchen und die Feuerwehren dieses nicht zu vertreten haben. Die Kosten für das Ausrücken eines Löschzuges nach einer missbräuchlichen Alarmierung betragen 250,00 Euro, sofern nicht die Erhebung der Gebühr nach Ziffer 1 und 2 einen höheren Betrag ergeben.